(1) Diese AGB gelten für Lieferungen und Leistungen jeder Art, die SWM gegenüber ihren Kunden erbringt oder von diesen erhält. Soweit zwischen SWM und dem Kunden ein Vertrag oder mehrere Verträge bestehen, sind diese SWM-AGB stets Bestandteil derselben und gelten, sofern keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen, sie werden nur wirksam, wenn SWM ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt.
(3) Diese SWM-AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB; diese werden nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet. Sonstige Personen dürfen die von SWM angebotenen Leistungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SWM in Anspruch nehmen.
(1) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in die von SWM genannten Preise eingeschlossen, sondern wird in jeweils geltender gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Alle Rechnungen sind ohne Abzug sofort vom Kunden zu zahlen. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Rechnungserhalt, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.
(3) Die Aufrechnung sowie Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Kunde verpflichtet sich, alle geschäftlichen und technischen Informationen, die er von SWM erhält, insbesondere die persönlichen Daten anderer Kunden und alle Informationen über die Objekte, soweit und solange sie nicht allgemein bekannt sind (ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte), auch 12 Monate über das Ende des Vertrages hinaus, streng vertraulich zu behandeln und weder für andere Zwecke als die Vertragserfüllung zu verwenden, zu vervielfältigen noch Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Informationen, die der Kunde bei Gelegenheit von Vor-Ort-Besichtigungen erhält, sowie für alle technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Verhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen sind vorbehalten. Für jeden Fall der Verletzung dieser Klausel hat der Kunde an SWM eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € zu zahlen. Das Recht von SWM, einen durch die Pflichtverletzung entstandenen weitergehenden Schaden ersetzt zu verlangen, bleibt unberührt. Für den Fall, dass der Kunde vorbezeichnete Unterlagen benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, ist SWM (im eigenen Namen bzw. ggf. im Namen des Rechtsinhabers) berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
Der Kunde garantiert, dass er sämtliche für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Aufsichts-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechts, beachtet und die von ihm abgegebenen Verkaufs- bzw. Kaufgesuche nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter, insbesondere Eigentums-, Pfand- oder sonstige dingliche Rechte oder Patent-, Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte verstoßen. Der Kunde stellt SWM von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen die vorbezeichneten Pflichten geltend gemacht werden.
(1) SWM haftet auf Schadensersatz für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SWM für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von SWM auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Vorstehende Einschränkungen bestehen nicht, soweit SWM einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat.
(3) Soweit die Haftung von SWM aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die etwaige Haftung ihrer Organe, Angestellten sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
(1) SWM weist den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Kunde von Beschränkungen einer der SWM durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung, z.B. einer Reexportauflage, betroffen ist. Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informiert SWM den Kunden über eine entsprechende Auflage. Der Kunde ist SWM gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an SWM zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.
(3) Werden die für die Erfüllung des Vertrags gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von SWM als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, ist SWM berechtigt, vom Vertrag oder aber von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Gründen dieses Abschnitts sind in Ergänzung zu den Regelungen in Ziff. A. §5 (Haftung) ausgeschlossen.
(4) Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Ist SWM an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Eine Haftung der SWM für etwaige Schäden des Kunden durch diese Verzögerung ist ausgeschlossen. Die Regelungen in (Lieferung/Abholung der Objekte, Kosten, Gefahrübergang) bleiben darüber hinaus unberührt. Für Schäden und Aufwendungen, die SWM durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Kunden entstehen, haftet der Kunde gegenüber SWM in vollem Umfang.
SWM ist berechtigt, für alle Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von SWM gegenüber dem Kunden gemäß §5 bleibt unberührt.
Alle nach dem Vertrag oder diesen SWM-AGB abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.
Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von SWM berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten.
(1) Die vertraglichen Beziehungen zwischen SWM und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen SWM-AGB ist ausschließlicher Gerichtsstand Kempen. SWM ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
Sofern SWM als zollrechtlicher Ausführer auftritt, werden alle Ausfuhranmeldungen im Namen von SWM abgegeben. Die Erstellung von Ausfuhranmeldungen im Namen von SWM wird ausschließlich von SWM selbst oder einen durch SWM bestimmten Vertreter (Zollagent) vorgenommen. Die Erstellung von Ausfuhranmeldungen im Namen von SWM durch unautorisierte Dritte (z.B. Spediteur des Kunden) ist ausdrücklich untersagt.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
Mit Annahme des Auftrags eines Kunden, der SWM beauftragen möchte, ein Objekt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu veräußern (ggf. auch durch Versteigerung), kommt ein Verkaufskommissionsvertrag zwischen dem Kunden als Auftraggeber (Kommittent) und SWM (Kommissionär) zu den nachstehenden Bedingungen zu Stande.
Bis zur Veräußerung des Objektes bleibt das Objekt im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber versichert das Objekt gegen Feuer, sonstige Beschädigungen, Diebstahl usw. SWM wird die Identität des Auftraggebers den Kaufinteressenten gegenüber vertraulichbehandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Der Auftraggeber gestattet die Besichtigung des Objekts durch SWM und durch SWM benannte Kaufinteressenten.
Dem Auftraggeber ist es untersagt, während der Dauer des Vertrages das Objekt anderweitig zum Kauf anzubieten. Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Verbot, ist er SWM zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
SWM ist berechtigt, das Objekt selbst zu erwerben (Selbsteintrittsrecht gemäß § 400 HGB).
Der Auftraggeber ist zur Demontage und Herstellung der Abholbereitschaft des Objektes verpflichtet, soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird.
SWM wird dem Käufer keine Rechte hinsichtlich eventueller Sach- oder Rechtsmängel des Objekts einräumen, die über die gesetzlichen Rechte des Käufers hinausgehen, sofern der Auftraggeber nicht im Einzelfall einer weitergehenden Regelung zugestimmt hat. Der Auftraggeber stellt SWM von allen Ansprüchen des Käufers, die auf eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln des Objekts beruhen, auf erstes Anfordern frei.
SWM ist berechtigt, ein Zahlungsziel von bis zu drei Monaten zu vereinbaren. SWM darf den ggf. vereinbarten Mindestpreis nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers unterschreiten. SWM übernimmt keine Haftung für die Bonität des Käufers (kein Delkredere).
SWM erhält eine Provision nach näherer Maßgabe des Vertrages. Berechnungsgrundlage für die Provision ist der Netto-Kaufpreis, also der Kaufpreis ohne Berücksichtigung von Demontage-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen Kosten und ohne Umsatzsteuer. Auf die Provision wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.
(1) SWM ist berechtigt, die Kaufpreisforderung einzuziehen und mit dem eigenen
Provisionsanspruch zu verrechnen. Ein Recht des Auftraggebers, die Kaufpreisforderung
einzuziehen, besteht nicht.
(2) SWM rechnet innerhalb von einem Monat nach Eingang über den Kaufpreis ab und zahlt
den Kaufpreis abzüglich Provision an den Auftraggeber aus.
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann SWM diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und enthalten nur Aufforderungen zu Angeboten durch den Besteller.
(2) Art und Umfang des jeweiligen Kaufgegenstandes richten sich nach dessen textlicher Beschreibung, ebendiese werden nach bestem Wissen und Gewissen hergestellt. Fotografische Abbildungen sind unverbindlich, sie können vom Original abweichen und dienen nur der Wiedergabe des allgemeinen Objekttyps. Zubehör und Werkzeuge sind nur ausnahmsweise bei ausdrücklicher Benennung ebenfalls Teil des Kaufgegenstandes. Jeder Kunde ist gehalten, die Objekte, soweit möglich, zu besichtigen. Besichtigungstermine sind mit SWM zu vereinbaren.
(3) Für die Korrektheit technischer Daten sowie Abmessungen und Gewichten ist SWM nicht haftbar zu machen. SWM gibt technische Daten, Abmessungen und Gewicht nach bestem Wissen und Gewissen an, kann diese doch in Gänze nicht prüfen. Auf Wunsch kann ebendiese Prüfung durch den Kunden bspw. im Rahmen einer Besichtigung geschehen.
(4) Soweit von SWM Angebote abgegeben werden, stehen diese stets unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragsschluss selbst sowie auch sein Inhalt und Gegenstand exportkontrollrechtlich zulässig sind, insbesondere keine embargospezifischen Restriktionen entgegenstehen.
SWM behält sich an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, SWM erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Kaufsache ab Fundament / ab Werk (EXW). Entsprechend verstehen sich auch die von SWM angegebenen Preise.
(2) Liefertermine oder -fristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch SWM als verbindlich vereinbart. Die Einhaltung setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen ausdrücklicher Bestätigung.
(3) SWM ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(4) Soweit anderweitige Abholpflichten, insbesondere bestimmte Abholtermine nicht vereinbart werden, ist der Kunde verpflichtet, die gekauften Objekte sofort nach Abschluss des Kaufvertrages, spätestens bis zum Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Kaufvertrages am Lagerort der Objekte in Empfang zu nehmen. Die Objekte werden aber erst nach vollständiger Zahlung ausgeliefert. Bei Überschreitung der Abholfrist haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere der Aufbewahrung und Erhaltung des Objektes. Jede Lagerung und jeder Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei Überschreitung der Abholfrist kann SWM dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist SWM nach seiner Wahl zur weiteren Einlagerung, zur Verwertung oder zur Verschrottung des Objektes berechtigt, jeweils auf Kosten des Kunden.
(5) Soweit anderes nicht vereinbart ist, erfolgt der Transport der Objekte vom Lagerort auf Kosten des Kunden. Insbesondere trägt der Kunde sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und Abfertigungskosten sowie sämtliche Ausfuhrzölle und Steuern.
(6) Für den Fall, dass der Versand der Kaufsache vereinbart wird, erfolgt – soweit anderes nicht bestimmt ist – der Versand auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Der Kaufpreis ist unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages zu zahlen. Gerät der Kunde mit einer Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Forderung ab Verzugseintritt mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises stehen SWM die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu. Wenn SWM zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt, kann SWM das Objekt erneut verwerten. Verlangt SWM Schadensersatz, hat der Kunde auch die Kosten einer erneuten Verwertung des Objektes sowie einen etwaigen Mindererlös zu ersetzen. Auf einen Mehrerlös hat der Kunde keinen Anspruch.
Die gelieferten Kaufsachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von SWM. Der Kunde ist verpflichtet, SWM über alle Zugriffe Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Kaufsachen, insbesondere über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Beschlagnahmungen und von allen an den Kaufsachen eingetretenen Schäden, unverzüglich zu unterrichten. Sofern eine Kaufsache sich in einem Land befindet oder dorthin geliefert wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, SWM eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.
(1) Die von SWM zum Verkauf angebotenen Sachen sind gebraucht bzw. nicht neu hergestellt, es sei denn, dass im Einzelfall anderes ausdrücklich erklärt wird.
(2) Gebrauchte bzw. nicht neu hergestellte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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